BANK. - Bürgschaft. - Ein Gläubiger treibt die vereinbarte Bürgschaft bei seinem Schuldner ein.
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Artikelnr.
40646EG
Ein Gläubiger treibt die vereinbarte Bürgschaft bei seinem Schuldner ein.
Holzschnitt des Petrarcameisters, Frankfurt/M., um 1600, 10 x 15,5 cm.
Aus "Trostspiegel". - Verso Typographie. - Knapp beschnitten.