BIER. - Braunschweig. - Verordnung, das übermäßige Ausschänken des Biers in den Landstädten betreffend. Dekret des Herzogs Karl von Braunschweig- Lüneburg.

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Artikelnr.
10637EG

Verordnung, das übermäßige Ausschänken des Biers in den Landstädten betreffend. Dekret des Herzogs Karl von Braunschweig- Lüneburg.

Vierseitiger Typendruck, Braunschweig, dat. 5.11.1760, ca. 22 x 18 cm (Blattgröße).

Um zu verhindern, daß "die Nahrung der Brauer und Krüger geschwächet" wird, soll der Mißbrauch abgestellt werden, daß Brauer und Krüger den Einzelkonsumenten jedesmal zusätzliches Bier unentgeltlich ausschenken, weswegen "die Krüger sich nicht entsehen, den Brauern bey Bezalung des Biers an jedem halben Faß einige Gutegroschen zu kürzen". Im Druck gezeichnet von A.A.v. Cramm. - Beiliegt: "Verordnung gegen das Kesselbier- Brauen" desselben Herzogs von 1770. Die Verordnung von 1711, die nur armen Leuten gestattet, "Kovent, oder Hausgetränke von geschrotenen Korn, oder Kleyen zu brauen", wird aufgehoben wegen Mißbrauchs dieser Erlaubnis "von vielen, die zur Armuth nicht gehören, zum Nachtheil der Landschaftlichen Cassen". - Geringe Altersspuren.

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