STEUER. - Handel und Handwerk. - Verordnung, den Contributionsfuß von den Nahrungen, Handwerkern und Häuslingen betreffend, mit einer Tabelle "der darnach künftig zu entrichtenden Contribution". Dekret des Herzogs Karl Wilhelm Ferdinan

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Artikelnr.
10674EG

Verordnung, den Contributionsfuß von den Nahrungen, Handwerkern und Häuslingen betreffend, mit einer Tabelle "der darnach künftig zu entrichtenden Contribution". Dekret des Herzogs Karl Wilhelm Ferdinand von Braunschweig- Lüneburg.

Vierseitiger Typendruck, Braunschweig, dat. 14.8.1787, 34 x 21 cm (Blattgröße).

Diese Steuer für die Kriegskasse betrifft nach der zweiseitigen Liste 14 Arten von Händlern, die mit Nahrungsmitteln handeln, also Korn, Vieh, Wein usw., auch alle Müller und Bäcker; 31 Arten von Handwerkern; 6 Arten von Häuslingen, z.B. Verheiratete, ledige Frauen und Männer, Mägde und Knechte. Ausgenommen sind "Alte und Unvermögsame" sowie Pächter, die ihre Pacht an den Herzog, an Klöster oder an die Ritterschaft entrichten. Wer Handwerker und Bauer ist, muß doppelt bezahlen, nach dem jeweiligen Verdienst. Ebenso unterliegen das Vieh und der Grundbesitz dieser Kriegssondersteuer.

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